Informationen über Gussasphalt
Der Betreiber darf Neuanlagen erst betreiben, wenn
sie von einem Sachverständigen nach AwSV geprüft
undabgenommenwurden. BestehendeAnlagenmüs-
sen nach einer wesentlichen Änderung (d.h. wenn
bauliche oder sicherheitstechnische Änderungen vor-
genommen wurden) oder nach einem Stillstand vor
Wiederinbetriebnahme von einem Sachverständigen
nach AwSV geprüft und abgenommen werden. In
den meisten Fällen, d.h. in Abhängigkeit der Ge-
fährdungsstufe, sind bestehende Anlagen auch wie-
derkehrend zu prüfen. Die Zeitabstände sind in den
Anhängen 5 und 6 der AwSV festgelegt.
1 Allgemeines
Als Bestandteil des Naturhaushaltes dienen Gewässer
als Lebensgrundlage für Menschen, als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut. Ge-
wässer sind daher vor Verunreinigungen zu schützen.
Im § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind
nach dem Vorsorgeprinzip allgemeine Anforderun-
gen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-
den Stoffen formuliert. DieseAnforderungen werden
in der bundesweiten Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
präzisiert.
Der Betreiber hat durch infrastrukturelle und betrieb-
liche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Leckagen
frühzeitig erkannt und im Havariefall ausgetretene
Stoffe so schnell wie möglich aufgefangen und um-
weltschonend entsorgt werden. Die Zeitspannen, in
denen ausgetretene wassergefährdende Stoffe er-
kannt und beseitigt sein müssen, richten sich nach der
Beanspruchungsstufe (siehe Absatz 2).
Sofern für die Rückhaltung eine Flächenbefestigung
(z.B. als Sekundärbarriere) vorhanden sein muss,
muss diese flüssigkeitsundurchlässig sein. Hiermit soll
sichergestellt werden, dass bei Leckagen in Behältern
oder Gebinden keine wassergefährdenden Stoffe in
Boden und Gewässer gelangen.
Aufgrund seiner Zusammensetzung und dem Binde-
mittel Bitumen weist Gussasphalt viele vorteilhafte Ei-
genschaften für die Anwendung als Dichtschicht auf.
2 Begriffe
Ablaufflächen
Gussasphaltbeläge – allein oder in Kombination mit
weiteren Dichtungsschichten – haben sich in der
Abdichtungstechnik seit Jahrzehnten bewährt. Guss-
asphalt ist flüssigkeitsdicht und praktisch wasser-
dampfdicht. In vielen Fällen reicht eine Gussasphalt-
schicht auf einer verformungsbeständigen Unterlage
– Asphaltbefestigung oder Beton – zum Schutz des
Bodens und Grundwassers vor wassergefährdenden
Stoffen aus.
Einrichtungen zum Ableiten wassergefährdender
Flüssigkeiten über Gefälle (in der Regel � 2 %).
Anlagen zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen
Selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte
Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gela-
gert, abgefüllt, umgeschlagen (LAU-Anlagen), herge-
stellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen
verwendet werden (HBV-Anlagen). Des Weiteren ge-
hören JGS-Anlagen, zu denen insbesondere Behälter,
Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekel-
ler und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit
den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrich-
tungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und
Auskleidungen zählen, dazu.
Bei der Planung von Dichtschichten in Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zu-
nächst die Anforderungen aus dem Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) – insbesondere §§ 62 und 63 (siehe
Anhang 1) – und der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu
beachten. Der Einbau der Dichtschicht ist fachkundig
zu planen. Weitere Hinweise geben das Arbeitsblatt
DWA-A 786 (TRwS 786) – Ausführung von Dicht-
flächen und das Arbeitsblatt DWA-A 792 (TRwS 792)
– Jauche- Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-
Anlagen).
AwSV – Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Der Betreiber einer WHG-Anlage ist dafür verant-
wortlich, dass bei seiner Anlage die Anforderungen
desWasserhaushaltsgesetzes und derAwSV eingehal-
ten werden. Dies gilt für den Zustand und den Betrieb
der Anlagen sowie für die Prüfung der Anlagen nach
den in der AwSV vorgesehenen Zeitabständen.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-
sergefährdendenStoffen(AwSV)wurdeam01.08.2017
als bundesweit gültige Verordnung eingeführt. Die
landesspezifischen Verordnungen (VAwS’en) wurden
durch die AwSV ersetzt.
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