60  
Technische Informationen  
Gussasphalt in Anlagen mit  
wassergefährdenden Stoffen  
Informationen über Gussasphalt  
Veröffentlichungen über Gussasphalt  
Heft-Nr. Titel  
43 Straßen, Wege, Plätze  
44  
47  
52  
53  
54  
55  
57  
58  
59  
Industrieestriche aus Gussasphalt  
Gussasphalt von A bis Z – Bauweisen  
Gussasphalt auf kommunalen Verkehrsflächen  
Abdichtungen aus Gussasphalt auf Parkdecks, Hofkellerdecken und Rampen sowie in Tiefgaragen  
Bauwerksabdichtungen gemäß DIN 18531 und 18533  
Innenraumabdichtungen gemäß DIN 18534  
Brücken, Tröge, Tunnel  
Nachhaltiges Bauen mit Gussasphalt  
Schwimmende Gussasphaltestriche  
60  
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen  
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über die Anwendung und Eigenschaften von Asphalt, Bitumenwerkstoffen und insbesondere Gussasphalt.  
Er kann gegen eine Schutzgebühr bei der Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e.V. bezogen werden.  
Informationen über Gussasphalt ISSN 0172-3138  
herausgegeben  
erarbeitet  
von der bga Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e.V.  
von der Technischen Kommission der bga:  
Dipl.-Ing. L. Driske  
Dipl.-Ing. R. Flößer  
R. Grischek  
Hamburg  
Stuttgart  
Bergheim  
Hanau  
Dipl.-Ing. H. Gerigk  
Dipl.-Ing. A. Götze  
Dipl.-Ing. M. Hantke  
Dipl.-Ing. S. Hofmann  
R. Hofmeister  
Berlin  
Bürstadt  
Köln  
Herford  
Dipl.-Ing. N. Hüttermann  
Dipl.-Ing. S. Könneke  
Dipl.-Ing. S. Lorenz  
Dipl.-Ing. H. Marossow  
Dipl.-Ing. P. Rode  
Dipl.-Ing. H.-J. Schriek  
Dipl.-Ing. T. Sikinger  
H. Steidl  
Ladbergen  
Dortmund  
Bardowick  
Neubrandenburg  
Siegburg  
Holzwickede  
Bardowick  
Bonn  
Dipl.-Ing. D. Wietstock  
Brunsbüttel  
hergestellt  
von inpuncto:asmuth, druck + medien gmbh, Standort Bonn  
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zu beziehen  
von der bga Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e.V.  
Dottendorfer Str. 86, 53129 Bonn  
Telefon 02 28/23 98 99, Fax 02 28/23 93 99  
© Alle Rechte vorbehalten  
11/2023  
Technische Informationen über Gussasphalt  
#gussasphalt  
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen  
Inhalt  
1
2
3
Allgemeines  
2
2
Begriffe  
Baustoffe und Baustoffgemische  
5
3.1  
Gussasphalt als Dichtschicht  
Gussasphalt-Dichtschicht  
Gussasphalteigenschaften  
JGS- und Biogasanlagen  
Fugenmassen  
5
3.1.1  
3.2  
5
6
3.2.1  
3.3  
7
7
3.4  
Polymerbitumen-Schweißbahnen  
Flüssigkunststoffe  
7
3.5  
7
4
5
6
7
Bauliche Erfordernisse  
7
Herstellung von Dichtflächen in WHG-Anlagen  
Prüfung und Abnahme von Dichtflächen  
Erhaltung von Dichtflächen  
8
10  
10  
Anlagen  
A 1 Wesentliche Inhalte des Wasserhaushaltsgesetzes für Anlagen zum  
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
10  
11  
A 2 Anforderungen an Dichtflächen in der VAwS (NRW 2004)  
A 3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von  
nachwachsenden Rohstoffen und von Silagesickersäften (Silageanlagen)  
11  
14  
Tabellen  
1
Informationen über Gussasphalt  
Der Betreiber darf Neuanlagen erst betreiben, wenn  
sie von einem Sachverständigen nach AwSV geprüft  
undabgenommenwurden. BestehendeAnlagenmüs-  
sen nach einer wesentlichen Änderung (d.h. wenn  
bauliche oder sicherheitstechnische Änderungen vor-  
genommen wurden) oder nach einem Stillstand vor  
Wiederinbetriebnahme von einem Sachverständigen  
nach AwSV geprüft und abgenommen werden. In  
den meisten Fällen, d.h. in Abhängigkeit der Ge-  
fährdungsstufe, sind bestehende Anlagen auch wie-  
derkehrend zu prüfen. Die Zeitabstände sind in den  
Anhängen 5 und 6 der AwSV festgelegt.  
1 Allgemeines  
Als Bestandteil des Naturhaushaltes dienen Gewässer  
als Lebensgrundlage für Menschen, als Lebensraum  
für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut. Ge-  
wässer sind daher vor Verunreinigungen zu schützen.  
Im § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind  
nach dem Vorsorgeprinzip allgemeine Anforderun-  
gen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-  
den Stoffen formuliert. DieseAnforderungen werden  
in der bundesweiten Verordnung über Anlagen zum  
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)  
präzisiert.  
Der Betreiber hat durch infrastrukturelle und betrieb-  
liche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Leckagen  
frühzeitig erkannt und im Havariefall ausgetretene  
Stoffe so schnell wie möglich aufgefangen und um-  
weltschonend entsorgt werden. Die Zeitspannen, in  
denen ausgetretene wassergefährdende Stoffe er-  
kannt und beseitigt sein müssen, richten sich nach der  
Beanspruchungsstufe (siehe Absatz 2).  
Sofern für die Rückhaltung eine Flächenbefestigung  
(z.B. als Sekundärbarriere) vorhanden sein muss,  
muss diese flüssigkeitsundurchlässig sein. Hiermit soll  
sichergestellt werden, dass bei Leckagen in Behältern  
oder Gebinden keine wassergefährdenden Stoffe in  
Boden und Gewässer gelangen.  
Aufgrund seiner Zusammensetzung und dem Binde-  
mittel Bitumen weist Gussasphalt viele vorteilhafte Ei-  
genschaften für die Anwendung als Dichtschicht auf.  
2 Begriffe  
Ablaufflächen  
Gussasphaltbeläge – allein oder in Kombination mit  
weiteren Dichtungsschichten – haben sich in der  
Abdichtungstechnik seit Jahrzehnten bewährt. Guss-  
asphalt ist flüssigkeitsdicht und praktisch wasser-  
dampfdicht. In vielen Fällen reicht eine Gussasphalt-  
schicht auf einer verformungsbeständigen Unterlage  
– Asphaltbefestigung oder Beton – zum Schutz des  
Bodens und Grundwassers vor wassergefährdenden  
Stoffen aus.  
Einrichtungen zum Ableiten wassergefährdender  
Flüssigkeiten über Gefälle (in der Regel 2 %).  
Anlagen zum Umgang mit wasser-  
gefährdenden Stoffen  
Selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte  
Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gela-  
gert, abgefüllt, umgeschlagen (LAU-Anlagen), herge-  
stellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen  
Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen  
verwendet werden (HBV-Anlagen). Des Weiteren ge-  
hören JGS-Anlagen, zu denen insbesondere Behälter,  
Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekel-  
ler und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit  
den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrich-  
tungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und  
Auskleidungen zählen, dazu.  
Bei der Planung von Dichtschichten in Anlagen zum  
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zu-  
nächst die Anforderungen aus dem Wasserhaushalts-  
gesetz (WHG) – insbesondere §§ 62 und 63 (siehe  
Anhang 1) – und der Verordnung über Anlagen zum  
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu  
beachten. Der Einbau der Dichtschicht ist fachkundig  
zu planen. Weitere Hinweise geben das Arbeitsblatt  
DWA-A 786 (TRwS 786) – Ausführung von Dicht-  
flächen und das Arbeitsblatt DWA-A 792 (TRwS 792)  
– Jauche- Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-  
Anlagen).  
AwSV – Verordnung über Anlagen zum  
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Der Betreiber einer WHG-Anlage ist dafür verant-  
wortlich, dass bei seiner Anlage die Anforderungen  
desWasserhaushaltsgesetzes und derAwSV eingehal-  
ten werden. Dies gilt für den Zustand und den Betrieb  
der Anlagen sowie für die Prüfung der Anlagen nach  
den in der AwSV vorgesehenen Zeitabständen.  
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-  
sergefährdendenStoffen(AwSV)wurdeam01.08.2017  
als bundesweit gültige Verordnung eingeführt. Die  
landesspezifischen Verordnungen (VAwS’en) wurden  
durch die AwSV ersetzt.  
2
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
BeimAbfüllen werden die Beanspruchungsstufen wie  
folgt definiert:  
Bauartzulassung  
Bestätigung einer autorisierten Institution (z. B. der  
Europäischen Organisation für Technische Zulassun-  
gen (EOTA) oder des Deutschen Instituts für Bautech-  
nik (DIBt), dass Anlagen oder Anlagenteile, z. B. die  
Bauweise einer Dichtschicht, für den Einsatz in Anla-  
gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
zugelassen sind.  
„
gering:  
a) Abfüllen bis zu 4-mal pro Jahr oder  
b) Abfüllen, so dass Spritz- und Tropfmengen  
durch technische Maßnahmen ausgeschlos-  
sen werden (z.B. Obenabfüllung mit voll-  
ständigem Abtropfen, Untenabfüllung mit  
Dichtheitsprüfung der Anschlusskupplung  
vor jedem Abfüllvorgang mit Luft und voll-  
ständige Entleerung des zu öffnenden An-  
lagenteils vor dem Abkuppeln, Abfüllen mit  
Trockenkupplungen und Auffangen von  
Tropfmengen).  
Beanspruchung  
Beanspruchung im Sinne der TRwS 786 ist die Beauf-  
schlagung durch austretende flüssige wassergefähr-  
dende Stoffe für eine bestimmte Dauer, Häufigkeit  
oder Betriebsweise.  
Beanspruchungsstufen  
„
„
mittel:  
Nachfolgend sind in den Beanspruchungen Zeiträume  
festgelegt, in denen ausgelaufene Flüssigkeiten er-  
kannt und von der Dichtfläche entfernt sein müssen.  
Abfüllen bis zu 250-mal pro Jahr.  
hoch:  
Abfüllen ohne Einschränkung der Abfüllhäufig-  
keit.  
Das Arbeitsblatt DWA-A 786 definiert die Beanspru-  
chungsstufen beim Lagern, Herstellen, Behandeln  
und Verwenden wie folgt:  
Bei den Anlagen zum Umschlagen wird hinsichtlich  
der Beanspruchung zwischen den nachfolgenden  
Flächenarten unterschieden:  
„
gering:  
Beanspruchung bis 8 Stunden:  
Überwachung durch selbsttätige Störmelde-  
einrichtungen, deren Anzeige kontrolliert wird  
oder Überwachung durch Betriebspersonal und  
jeweils Aufzeichnung der Abweichung vom be-  
stimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung  
notwendiger Maßnahmen.  
1. Umladen flüssiger wassergefährdender Stoffe in  
Behältern oder Verpackungen von einem Trans-  
portmittel auf ein anderes:  
„
gering:  
Umladen von flüssigen wassergefährdenden  
Stoffen in Behältern und Verpackungen, wenn  
ein ständiger Umladebetrieb gegeben ist oder  
außerhalb der Betriebszeit keine derartigen  
Behälter und Verpackungen auf der Umschlag-  
fläche abgestellt sind.  
„
mittel:  
Beanspruchung bis 72 Stunden:  
Überwachung durch selbsttätige Störmeldeein-  
richtungen, deren Anzeige kontrolliert wird oder  
Überwachung zum Beispiel mittels arbeitstäg-  
licher Kontrollgänge und jeweils Aufzeichnung  
der Abweichung vom bestimmungsgemäßen Be-  
trieb und Veranlassung notwendiger Maßnah-  
men.  
„
mittel:  
Wenn zusätzlich zum Umladebetrieb derartige  
Behälter und Verpackungen regelmäßig auf der  
Umschlagfläche bis maximal 72 Stunden abge-  
stellt sind.  
„
hoch:  
2. Landseitige Umschlagflächen beim Laden und  
Löschen von Schiffen flüssiger wassergefährden-  
der Stoffe in Rohrleitungen:  
Beanspruchung bis 3 Monate:  
Überwachung zum Beispiel mittels arbeitstäg-  
licher Kontrollgänge und jeweils Aufzeichnung  
der Abweichung vom bestimmungsgemäßen Be-  
trieb und Veranlassung notwendiger Maßnah-  
men.  
Landseitige Umschlagflächen sind als Dichtflä-  
chen so auszuführen, dass sie denAnforderungen  
der Beanspruchungsstufe „gering“ genügen.  
3
Informationen über Gussasphalt  
3. Havariefläche beim intermodalen Verkehr:  
gering:  
Flüssigkeitsundurchlässig  
„
Flüssigkeitsundurchlässig gemäß § 18AwSV bedeutet,  
dass die Dicht- und Tragfunktion der Dichtflächen  
während der Beanspruchungsdauer nicht verloren  
geht.  
Beanspruchung bis zu 8 Stunden,  
„
„
mittel:  
Beanspruchung bis 72 Stunden,  
hoch:  
Gefährdungsstufen  
Beanspruchung bis 3 Monate.  
Anlagen werden gemäß § 39 AwSV in Abhängigkeit  
vom Volumen oder von der Masse der in ihnen vor-  
handenenStoffeundderenWassergefährdungsklasse  
(WGK) in Gefährdungsstufen von A bis D eingeteilt.  
Biogasanlagen  
Biogasanlagen sind:  
1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesonde-  
re Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehäl-  
ter und Nachgärer,  
HBV-Anlagen  
Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden  
2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gär-  
substraten, wenn sie in einem engen räumlichen  
und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen  
nach Nummer 1 stehen.  
wassergefährdender Stoffe.  
JGS-Anlagen  
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen sind An-  
lagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von:  
3. Zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 ge-  
hörige Abfüllanlagen.  
1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Fest-  
mist im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des  
Düngegesetzes.  
Dichtschichten  
Einrichtungen zum Zurückhalten wassergefährden-  
der Stoffe beim Versagen der Dichtheit oberirdischer  
Anlagen oder von Anlagenteilen, die bestimmungs-  
gemäß wassergefährdende Stoffe umschließen.  
2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des  
Düngegesetzes.  
3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaft-  
licher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu  
oder in verarbeiteter Form,  
Eignungsfeststellung  
Sind Anlagen oder Anlagenteile, z.B. die Dichtschicht,  
nicht nach der Bauart zugelassen, dürfen diese Anla-  
gen oder Anlagenteile nur errichtet und betrieben  
werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen  
Behörde festgestellt ist.  
4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder  
LagerungvonGärfutterdurchZellaufschlussoder  
Pressdruck anfallen und die überwiegend aus ei-  
nem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen  
Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem  
Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft),  
oder  
Fachbetriebe  
Anlagen bzw. Anlagenteile dürfen nur von Fach-  
betrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gerei-  
nigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.  
5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesicker-  
saft anfallen kann.  
Fachbetriebe müssen durch eine Sachverständigen-  
organisation oder eine Güte- und Überwachungs-  
gemeinschaft zertifiziert sein und einen Überwa-  
chungsvertrag abgeschlossen haben. Die Zertifizie-  
rung ist für einen Zeitraum von 2 Jahren befristet.  
LAU-Anlagen  
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen was-  
sergefährdender Stoffe.  
FachbetriebemüssenüberGeräteundAusrüstungstei-  
le sowie über sachkundiges Personal verfügen.  
Stauflächen  
Tätigkeiten anAnlagen oderAnlagenteilen, die keine  
unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit  
haben, müssen entsprechend § 45 AwSV nicht von  
Fachbetrieben ausgeführt werden.  
Einrichtungen zum Aufnehmen wassergefährdender  
Flüssigkeiten für einen begrenzten Zeitraum. Auch  
zurAufnahme von kontaminiertem Löschwasser kann  
eine Staufläche erforderlich sein.  
4
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
Technische Regel (TRwS)  
3 Baustoffe und Baustoffgemische  
Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe  
(TRwS) werden von der Deutschen Vereinigung für  
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)  
veröffentlicht . Die TRwS 786 “Ausführung von Dicht-  
flächen” enthält Angaben zu den Bauweisen, die  
bei unterschiedlichen Beanspruchungsstufen einge-  
setzt werden können. Aus den TRwS 779 „Allgemeine  
technische Regelungen“ können weitere Informatio-  
nen entnommen werden. In den TRwS 792 „Jauche-,  
Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“  
werden die Anforderungen an Dichtflächen in JGS-  
und Biogasanlagen beschrieben.  
3.1 Gussasphalt als Dichtschicht  
In den AwSV werden für flüssigkeitsundurchlässi-  
ge Flächenbefestigungen keine Bauweisen genannt.  
Die Technischen Regel DWA-A 786 „Ausführung von  
Dichtflächen“ nennt zwar Bauweisen, macht jedoch  
keine Angaben zu deren Ausführung oder Herstel-  
lung.  
3.1.1 Gussasphalt-Dichtschicht  
Gemäß den TRwS 786 müssen Dichtschichten aus  
Gussasphalt nach den „Speziellen Zulassungs- und  
Prüfgrundsätzen für Asphaltdichtschichten zur Ver-  
wendung in LAU-Anlagen“ des Deutschen Instituts  
für Bautechnik (DIBt) geprüft werden.  
Tiefpunkte  
Einrichtungen, in denen sich flüssige wassergefähr-  
dende Stoffe zuerst anstauen.  
Im Rahmen der Prüfung des DIBt wird untersucht,  
ob die Gussasphalt-Dichtschicht medienbeständig,  
flüssigkeitsundurchlässig, witterungsbeständig, alte-  
rungsbeständig, begehbar bzw. befahrbar und bei  
Temperaturen zwischen –20 °C und 40 °C (falls er-  
forderlich 60 °C) nutzungsfähig ist.  
Wassergefährdende Stoffe  
„Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige oder  
gasförmige Stoffe oder Gemische, die geeignet sind,  
dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß  
nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffen-  
heit herbeizuführen, und die gemäß Kapitel 2 der  
AwSV als wassergefährdend eingestuft sind oder als  
wassergefährdend gelten.  
Ergänzend dazu gibt das „Merkblatt über Asphalt-  
bauweisen für Anlagen zum Umgang mit wasserge-  
fährdenden Stoffen“ (M A-UwS), herausgegeben von  
der Forschungsgesellschaft für Straßen- undVerkehrs-  
wesen (FGSV), weitere Hinweise und Erläuterungen.  
Wassergefährdungsklassen (WGK)  
Gemäß § 3 AwSV werden Stoffe entsprechend ihrer  
Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen einge-  
stuft. Neben den nicht wassergefährdenden Stoffen  
werden die potentiell wassergefährdenden Stoffe in  
3 Wassergefährdungsklassen unterteilt:  
Gussasphalt kann nach einer wasserrechtlichen Bau-  
artzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik  
(DIBt) oder der Europäischen Technischen Zulassung  
(EOTA) als Dichtschicht in WHG-Anlagen eingesetzt  
werden. Die Vorgaben in der Bauartzulassung sind  
einzuhalten.  
„
„
„
WGK 1 = schwach wassergefährdend  
WGK 2 = deutlich wassergefährdend  
WGK 3 = stark wassergefährdend  
Über einen Antrag auf Eignungsfeststellung bei der  
zuständigen Behörde können in Verbindung mit ei-  
nem wasserrechtlichen Gutachten auch Gussasphalt-  
massen eingesetzt werden, die den TL Asphalt-StB  
oder der DIN EN 13813 entsprechen.  
Gemäß § 3 AwSV werden Jauche, Gülle und Silage-  
sickersäfte sowie aufschwimmende flüssige Stoffe  
und feste Gemische (vorbehaltlich einer abweichen-  
den Einstufung gemäß § 10 AwSV) als allgemein  
wassergefährdend eingestuft.  
Gussasphalt kann gemäß den TRwS 786 als Dicht-  
schicht in Ablaufflächen und Stauflächen mit den  
Beanspruchungsstufen „gering“ und „mittel“ ver-  
wendet werden (siehe Absatz 2).  
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in  
der vom Bundestag verabschiedeten Fassung vom  
31.07.2009 ist am 01.03.2010 in Kraft getreten. Im  
Abschnitt 3 (§§ 62 und 63) wird der Umgang mit was-  
sergefährdenden Stoffen beschrieben.  
Gussasphalt kann gemäß den TRwS 792 auch in La-  
ger- und Abfüllflächen von JGS- und Biogasanlagen  
eingesetzt werden.  
5
Informationen über Gussasphalt  
Die Zusammensetzung der Asphalte bleibt dem  
Auftragnehmer überlassen. Er hat dabei die An-  
gaben zu Verwendungszweck, Verkehrsmengen  
und Verkehrsarten, klimatischen Einflüssen und  
örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.  
3.2 Gussasphalteigenschaften  
Gussasphaltschichten eignen sich als Dichtschicht  
in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden  
Stoffen, da sie flüssigkeitsundurchlässig und bestän-  
dig gegen viele wassergefährdende Stoffe sind.  
Für Anlagen im Freien können Gussasphalte nach TL  
Asphalt-StB oder Gussasphalt als Estrichmasse der  
Härteklasse IC 40 nach DIN EN 13813 eingesetzt wer-  
den.  
Gussasphalt-Dichtschichten werden oft in Kombina-  
tion mit weiteren Baustoffen eingesetzt.  
Gussasphalt ist ein dichtes Gemisch aus Füller, feinen  
(Brech- bzw. Natursand) und groben Gesteinskörnun-  
gen (Splitt bzw. Kies) und Bitumen.  
Im Hoch- und Industriebau wird Gussasphalt als  
Estrichmasse nach DIN EN 13813 in Härteklassen ein-  
geteilt. Je nach zu erwartender Beanspruchung aus  
Temperatur und Verkehrslasten ist die zweckmäßige  
Härteklasse bereits bei der Planung auszuwählen.  
Das Gemisch der Gesteinskörnungen ist hohlraumarm  
zusammengesetzt. Alle Gesteinskörnungen müssen  
frost- und verwitterungsbeständig sein. Der Binde-  
mittelgehalt ist auf die Hohlräume des Gesteinskör-  
nungsgemisches so abgestimmt, dass diese in der  
fertigen Schicht ausgefüllt sind. Bei der Verarbei-  
tungstemperatur stellt sich ein geringer Volumen-  
überschuss an Bitumen ein. Dieser ist für die Verar-  
beitbarkeit erforderlich.  
Für Gussasphaltestriche in beheizten oder nicht be-  
heizten Räumen sind gemäß DIN 18560 die Härteklas-  
sen IC 10 oder IC 15 zweckmäßig. Für Beläge im Freien  
sind im Allgemeinen IC 40 zu wählen.  
In DIN 18560 Teil 7 Hochbeanspruchbare Estriche  
(Industrieestriche) sind in Abhängigkeit von der Be-  
anspruchungsgruppe Mindestkorngrößen festgelegt.  
Durch den Einsatz bestimmter Gesteinskörnungen  
und Zusätzen können gezielt besondere Eigenschaf-  
ten, z.B. Säurebeständigkeit oder elektrische Leitfä-  
higkeit erreicht werden. Gemäß VOB, ATV/DIN 18317  
und 18354 gilt:  
Gussasphalt-Dichtschichten sind bei einer Beaufschla-  
gung mit wassergefährdenden Stoffen gegenüber  
vielen Medien chemisch beständig und undurchlässig.  
Tabelle 1  
Anforderungen an Gussasphalt (Auszug aus TL Asphalt-StB)  
Bezeichnung  
Einheit  
mm  
MA 11 S  
Imin 1,0  
MA 8 S  
Imin 1,0  
MA 5 S  
Imin 1,0  
Imax 3,0  
Inc 0,4  
MA 11 N  
Imin 1,0  
MA 8 N  
Imin 1,0  
Imax 4,0  
Inc 0,6  
MA 5 N  
Minimale statische Eindringtiefe  
Maximale statische Eindringtiefe  
Zunahme Eindringtiefe  
dynamische Eindringtiefe  
Imin 1,0  
mm  
Imax 3,0  
Inc 0,4  
Imax 3,0  
Imax 4,0  
Inc 0,6  
Imax 4,0  
mm  
Inc 0,4  
Inc 0,6  
mm  
ist anzugeben  
Tabelle 2  
Härteklassen von Gussasphalt nach DIN EN 13813:  
Eindringtiefe in mm  
Stempelquerschnitt  
100 mm²  
Stempelquerschnitt  
500 mm²  
bei 22 1 °C  
bei 40 1 °C  
Prüfdauer  
2 h  
bei 40 1 °C  
Prüfdauer  
0,5 h  
Prüfdauer  
5 h  
Härteklasse  
IC 10  
IC 15  
IC 40  
IC 100  
1,0  
4,0  
1,5  
6,0  
>1,5 bis 4,0  
>4,0 bis 10,0  
6
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
Die Dichtheit und Beständigkeit sind ggf. nachzuwei-  
In JGS- und Biogasanlagen sind Fugenabdichtungs-  
systeme zu verwenden, für die eine Bauartzulassung  
für die Verwendung in Lager- und Abfüllanlagen von  
JGS- und Biogasanlagen vorliegt.  
sen (siehe beispielhaft Tabelle 3).  
Gemäß den TRwS 786 sind Gussasphalt-Dichtschich-  
ten für Ablaufflächen und Stauflächen mit den Be-  
anspruchungsstufen „gering“ und „mittel“ geeignet.  
Der Einbau von Fugenabdichtungssystemen darf nur  
durch Fachbetriebe gemäß § 62 AwSV erfolgen.  
Der Einsatz von wasserrechtlich zugelassenen Guss-  
asphalt-Dichtschichten erspart dem Bauherrn und  
Planer den Antrag auf Eignungsfeststellung über ein  
wasserrechtliches Gutachten.  
3.4 Polymerbitumen-Schweißbahnen  
Polymerbitumen-Schweißbahnen müssen den Anfor-  
derungen der DIN EN 14695 entsprechen.  
Der Einbau von Gussasphalt-Dichtschichten darf nur  
durch Fachbetriebe gemäß § 62 AwSV erfolgen.  
Es sind Polymerbitumen-Schweißbahnen mit hoch-  
liegender Trägereinlage oder metallkaschierte Poly-  
merbitumen-Schweißbahnen einzusetzen. Die Poly-  
merbitumen-Schweißbahnen haben eine Dicke von  
mindestens 4,5 mm.  
3.2.1 JGS- und Biogasanlagen  
Gussasphalt-Dichtschichten in JGS- und Biogasanla-  
gen sind nur mit carbonatarmen Gesteinskörnungen  
herzustellen. Die Dichtschicht ist mit mindestens 4 cm  
Einbaudicke auszuführen.  
Die Polymerbitumen-Schweißbahnen haben im Dicht-  
system gemäß WHG keine abdichtende Funktion und  
bedürfen daher keiner wasserrechtlichen Zulassung.  
Auf Betonunterlagen dienen sie dem Verbund der  
Gussasphalt-Dichtschicht mit der Unterlage.  
In JGS- und Biogasanlagen muss ein Gussasphalt ein-  
gesetzt werden, der eine Bauartzulassung besitzt  
oder dessen Eignung durch die zuständige Behörde  
festgestellt ist.  
3.5 Flüssigkunststoffe  
Flüssigkunststoffe – mit und ohne Vliesarmierung  
– müssen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüf-  
zeugnis (abP) nach der MVV TB, Abschnitt C 3.16  
aufweisen oder der Zusammenstellung der geprüften  
Stoffe und Stoffsysteme nach den ZTV-ING, Teil 7,  
Abschnitt 3 (ZTV-BEL-B Teil 3) entsprechen.  
In Bereichen von Siloplatten aus Walzasphalt, die  
nicht ausreichend verdichtet werden können (z.B.  
Anschlüsse entlang von Silowänden), soll Gussasphalt  
eingesetzt werden.  
3.3 Fugenabdichtungssysteme  
LAU- und HBV-Anlagen sowie JGS- und  
Biogasanlagen  
4 Bauliche Erfordernisse  
Die Fugenabdichtungssysteme müssen für den jewei-  
ligen Anwendungsfall (LAU- und HBV-Anlagen bzw.  
JGS- und Biogasanlagen) und somit für die jeweils  
einwirkenden Medien geeignet sein.  
Bereits während der Planung sind die Voraussetzun-  
gen dafür zu schaffen, dass Gussasphalt-Dichtschich-  
ten fachgerecht eingebaut werden können.  
Bei derVielfalt derAnwendungsfälle mit unterschied-  
lichsten Anforderungen sind individuelle Lösungen  
erforderlich. Der Planer muss fachkundig sein. Schon  
während der Planung sollen Sachverständige nach  
AwSV zur Beratung hinzugezogen werden.  
GemäßdenTRwS786müssenFugendichtstoff-,aufge-  
klebte Fugenbandsysteme und Fugenkompressions-  
profile nach den „Speziellen Zulassungs- und Prüf-  
grundsätzen für Fugendichtstoffe zur Verwendung in  
LAU-Anlagen einschließlich Lager- undAbfüllanlagen  
von Biogasanlagen und JGS-Anlagen“ des Deutschen  
Instituts für Bautechnik (DIBt) geprüft werden.  
Der Untergrund oder die Unterlage muss den jeweili-  
gen Anforderungen entsprechen.  
Im Rahmen der Prüfung des DIBt wird untersucht,  
ob das Fugenabdichtungssystem medienbeständig,  
flüssigkeitsundurchlässig, geeignet (z. B. Flanken-  
haftung, Verträglichkeit), witterungsbeständig, alte-  
rungsbeständig, ggf. witterungsbeständig, begehbar  
bzw. befahrbar ist.  
Die Gussasphalt-Dichtschicht kann auf einer Unter-  
lage aus Asphalt oder aus Beton eingesetzt werden.  
Auf Betonunterlagen werden Gussasphaltschichten  
im Regelfall auf Trennlage eingebaut. Es kann zweck-  
mäßig sein, unter dem Gussasphalt alternativ eine Po-  
lymerbitumen-Schweißbahn einzusetzen, um einen  
7
Informationen über Gussasphalt  
Verbund zur Betonunterlage zu erzielen. Die Beton-  
Flankenhaftung der Fugenmasse kommen und damit  
zur Undichtigkeit der Anlage.  
unterlage ist entsprechend vorzubereiten (siehe DIN  
18532-1 Abs. 8.4.1 und 9.2).  
InAnlagen, in denen elektrisch leitfähige Dichtschich-  
ten erforderlich sind, müssen elektrisch leitfähige  
Gussasphaltmassen eingesetzt werden. Zusätzlich  
sind unter der Gussasphaltdichtschicht Metallgitter  
anzuordnen und auf der Unterlage zu befestigen.  
Diese Metallgitter sind außerhalb der Dichtfläche an  
Erdung anzuschließen.  
Anfallende Flüssigkeiten sollten auf dem schnellsten  
Weg abgeführt werden. Daher sollte auf Ablaufflä-  
chen ein ausreichendes Gefälle (in der Regel 2 %)  
bereits in der tragenden Konstruktion vorhanden  
sein. Abläufe und Rinnen müssen in den Tiefpunkten  
liegen. Es kann zweckmäßig sein, Flüssigkeiten mit  
Hilfe von Mulden oder Rinnen abzuführen.  
Über Fugen in einer Betonunterlage, die nur einma-  
lige Längenänderungen der Bauteile (Schwinden,  
Kriechen) erfahren, ist eine Fugenausbildung in der  
Gussasphalt-Dichtschicht nicht erforderlich, wenn  
durch eine wirkungsvolle Trennung von der Unter-  
lage, z.B. durch Trennlagen, die freie Beweglichkeit  
gesichert ist oder geringe Spannungen von einer  
gussasphaltverträglichen Polymerbitumen-Schweiß-  
bahn schadensfrei für die Dichtschicht aufgenommen  
werden können.  
5 Herstellung von Dichtflächen  
in WHG-Anlagen  
Dichtflächen dürfen nur von Fachbetrieben nach  
§ 62 AwSV hergestellt werden. Der Betreiber einer  
WHG-Anlage hat sich davon zu überzeugen, dass  
die ausführende Firma Fachbetrieb ist und einen  
Überwachungsvertrag mit einer Sachverständigenor-  
ganisation abgeschlossen hat. Der Betreiber ist dafür  
verantwortlich, dass ausschließlich Fachbetriebe ge-  
mäß § 62 AwSV die Leistungen ausführen.  
Bei Anschlüssen an aufgehenden Bauteilen und  
Durchdringungen und Einbauten sind die anerkann-  
ten Regeln der Abdichtungstechnik zu beachten.  
Einbaufirmen, die nicht als Fachbetrieb gemäß § 62  
AwSV zertifiziert sind, dürfen entsprechende Arbei-  
ten nicht ausführen.  
Zwischen Gussasphaltschichten und aufgehenden  
Bauteilen, Durchdringungen und Einbauten sind Fu-  
gen auszusparen und zu verfüllen. Es müssen bauauf-  
sichtlich zugelassene Fugenmassen eingesetzt wer-  
den. DieVorgaben der bauaufsichtlichen Zulassungen  
des Gussasphaltes und des Fugenabdichtungssystems  
sind einzuhalten. Die Fugenmassen müssen, z. B.  
hinsichtlich der Medienbeständigkeit, für den jewei-  
ligen Anwendungsfall geeignet sein. In Tiefpunkten  
sollten möglichst keine Fugen angeordnet werden.  
Arbeitsfugen oder Fugen, die aufgrund der Flächen-  
geometrie notwendig sind, müssen ebenfalls mit  
einem bauaufsichtlich zugelassenem Fugenmaterial  
hergestellt werden.  
Bei der Herstellung der Dichtschichten und Flächen-  
befestigungen sind zusätzlich zu den Regelwerken  
desWasserrechts folgende Regelwerke zu empfehlen:  
„
VOB/B  
Vergabe- und Vertragsordnung  
für Bauleistungen, Teil B  
„
ATV/DIN 18299 Allgemeine Regelungen für  
Bauarbeiten jeder Art  
und bei Flächenbefestigungen im Freien, d.h. über-  
wiegend in Straßenbauweise:  
„
„
„
RStO  
Richtlinien für die Standardi-  
sierung des Oberbaus von Ver-  
kehrsflächen  
Wird zusätzlich zur flüssigkeitsundurchlässigen Flä-  
chenbefestigung, z.B. bei Stauflächen, ein Rückhal-  
tevermögen gefordert, ist eine Aufkantung vorzuse-  
hen. DieAufkantung muss flüssigkeitsdicht und medi-  
enbeständig sein. Die TRwS 786 sind zu beachten. Die  
Aufkantung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen  
Randbedingungen fachkundig zu planen.  
ATV/DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten;  
Oberbauschichten ohne Binde-  
mittel  
ATV/DIN 18316 Verkehrswegebauarbeiten;  
Oberbauschichten mit hydrau-  
lischen Bindemitteln  
„
„
ATV/DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten;  
Oberbauschichten aus Asphalt  
ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertrags-  
bedingungen und Richtlinien  
für den Bau von Verkehrs-  
Auch Fugenfüllungen zwischen Dichtschichten und  
Wänden in JGS- und Biogasanlagen sollten zusätzlich  
durch Flüssigkunststoffsysteme gesichert werden. Bei  
Bewegungen der Wände – insbesondere, wenn diese  
auf Erdwällen aufliegen – könnte es zum Verlust der  
8
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
flächenbefestigungen aus As-  
Wartungsfuge ist eine starken chemischen und/  
oder physikalischen Einflüssen ausgesetzt Fuge,  
deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen  
überprüft und gegebenenfalls erneuert werden  
muss, um Folgeschäden zu vermeiden.  
phalt  
und bei Dichtschichten in Gebäuden:  
„
„
ATV/DIN 18354 Gussasphaltarbeiten  
DIN 18532  
DIN 18533  
DIN 18560  
Abdichtung von befahrbaren  
Verkehrsflächen aus Beton  
Es ist unbedingt zu vermeiden, dass wassergefähr-  
dende Stoffe, z.B. infolge verlorener Flankenhaftung  
der Fugenmasse in Boden oder Gewässer eindringen  
können. Daher sollten alle Anschlüsse an Einbauten  
und Durchdringungen sowie Abschlüsse der Dicht-  
fläche an aufgehenden Bauteilen, zusätzlich gemäß  
den Anforderungen der DIN 18532-1 mit Polymerbi-  
tumen-Schweißbahnen oder vliesarmierten Flüssig-  
kunststoffen ausgeführt werden.  
„
„
Abdichtung erdberührter Bau-  
teile  
Estriche im Bauwesen  
Gussasphalt kann maschinell oder – insbesondere  
auf kleinen oder schwer zugänglichen Flächen – von  
Hand eingebaut werden. Gussasphalt erfordert beim  
Einbau keine Verdichtung. Nach dem Abkühlen auf  
Umgebungstemperatur können die Schichten began-  
gen werden. Eine Belastung durch schweren Verkehr  
sollte frühestens 24 Stunden nach Herstellung erfol-  
gen. Bei warmen Temperaturen (z.B. in den Sommer-  
monaten) kann die Abkühlfrist auch deutlich darüber  
liegen.  
Durchdringungen sind im Regelfall mit Mantelroh-  
ren auszustatten und mit Verbindungselementen zu  
versehen. Als Verbindungselemente sind ausreichend  
breite Kleberänder oder Los- und Festflansche vor-  
zusehen.  
Gussasphaltschichten können weitgehend unabhän-  
gig von Raum- und Umgebungstemperaturen einge-  
baut werden.  
AuchEinbauten,z.B.Entwässerungselemente,müssen  
mit ausreichend breiten Flanschen ausgestattet sein,  
damit die Dichtschicht mit Polymerbitumen-Schweiß-  
bahnen oder vliesarmiertem Flüssigkunststoff fachge-  
recht angeschlossen werden kann.  
Die Gussasphalt-Dichtschicht ist in einer gleichmäßi-  
gen Schichtdicke herzustellen. Bei zu hohen Schicht-  
dicken oder einer unebenen Unterlage ist Gussasphalt  
zweilagig einzubauen. Der Gussasphalt der unteren  
Schicht muss nicht als Dichtschicht ausgebildet wer-  
den, da er nicht mit wassergefährdenden Stoffen  
beaufschlagt wird. Gussasphalt kann auch im Gefälle  
verlegt werden. Hierbei sind die Ebenheitstoleranzen  
der DIN 18354 bzw. der DIN 18202 (im Hochbau) zu  
beachten.  
Die Lage durchdringender Einbauelemente muss so  
geplant und ausgeführt werden, dass die Dichtschich-  
ten von allen Seiten einwandfrei herangeführt und  
angeschlossen werden können.  
Abschlüsse an aufgehenden Bauteilen sind, unab-  
hängig von einem eventuellen Rückhaltevolumen,  
mindestens 15 cm über Oberkante der Dichtschicht  
hoch zu führen. Bei Ausführung mit Polymerbitu-  
men-Schweißbahnen sind diese zu verwahren und  
gegebenenfalls vor Beschädigung durch Schutzpro-  
file zu schützen.  
Gussasphaltschichten können auch auf größeren  
Flächen fugenlos eingebaut werden. Bei speziellen  
Flächengeometrien oder Einbauten kann die Anord-  
nung von Fugen sinnvoll sein.  
Bauwerksfugen sind auf Dichtflächen möglichst zu  
vermeiden. Sind sie unvermeidbar, sollten sie mit  
speziellen Fugenprofilen oder Los- und Festflansch-  
konstruktionen überbrückt werden.  
Bei einem erforderlichen Rückhaltevolumen, sei es  
für die gelagerten Stoffe oder für kontaminiertes  
Löschwasser, sind die Abschlüsse entsprechend hoch  
zu führen.  
Abschlüsse der Dichtflächen an aufgehenden Bautei-  
len und Anschlüsse an Einbauten und Durchdringun-  
gen müssen nach den wasserrechtlichen Regelwerken  
mit bauaufsichtlich zugelassenen Fugendichtsyste-  
men ausgeführt werden.  
Baustoffe und Bauteile werden von Gussasphalt che-  
misch nicht angegriffen. Mögliche Einwirkungen der  
Einbautemperatur des Gussasphalts müssen jedoch  
beachtet werden.  
Bei allen Fugen auf Dichtflächen handelt es sich nach  
DIN 52460 jedoch um Wartungsfugen:  
9
Informationen über Gussasphalt  
Erhaltungsmaßnahmen sind mit einem Sachverstän-  
digen nach AwSV abzustimmen. Die fertige Leistung  
ist von einem Sachverständigen nach AwSV zu prüfen  
und abzunehmen. Dieser muss einen Prüfbericht er-  
stellen und der zuständigen Behörde zusenden.  
6 Prüfung und Abnahme  
von Dichtflächen  
Neu hergestellte Dichtflächen sind von einem Sach-  
verständigen nach AwSV vor Inbetriebnahme zu  
prüfen und abzunehmen. Neben der technischen  
Prüfung vor Ort findet eine Ordnungsprüfung der Un-  
terlagen statt. Hierfür müssen dem Sachverständigen  
die behördlichen Genehmigungsbescheide sowie alle  
Prüfzeugnisse über die eingesetzten Baustoffe, die  
Protokolle der Eigenüberwachung und Baukontrol-  
len ausgehändigt werden. Die Zertifikate der beteilig-  
ten Fachfirmen sind dem Sachverständigen ebenfalls  
zu übergeben.  
Beim Ersatz von Teilen der Dichtschicht oder der ge-  
samten Dichtschicht sind die entsprechenden Regel-  
werke zu beachten.  
Anlagen  
A 1 Wesentliche Inhalte des Wasser-  
haushaltsgesetzes für Anlagen zum Umgang  
mit wassergefährdenden Stoffen  
Dasselbe gilt nach einer wesentlichen Änderung der  
Anlage, d.h. wenn eine bauliche oder sicherheitstech-  
nische Änderung vorgenommen wurde.  
In § 62 WHG werden Anlagen zum Umgang mit was-  
sergefährdenden Stoffen behandelt. Die ersten bei-  
den Absätze formulieren die Anforderungen an diese  
Anlagen, Absatz 3 definiert die wassergefährdenden  
Stoffe und Absatz 4 beschreibt weitere Regelungen,  
die von den Verwaltungen erlassen werden können:  
Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen muss eine Nach-  
prüfung durch einen Sachverständigen nach AwSV  
nach einjähriger Betriebszeit erfolgen.  
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen ergeben  
sich aus den Anforderungen der AwSV. Die Intervalle  
sind den Anlagen 5 bzw. 6 der AwSV zu entnehmen.  
Diese Prüfungen sind von einem Sachverständigen  
nach AwSV durchzuführen.  
Auszug aus § 62:  
(1)Anlagen zum Lagern,Abfüllen, Herstellen und  
Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie An-  
lagen zum Verwenden wassergefährdender Stof-  
fe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und  
im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen  
so beschaffen sein und so errichtet, unterhal-  
ten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine  
nachteilige Veränderung der Eigenschaften von  
Gewässern nicht zu besorgen ist.  
Bei einer Stilllegung einer Anlage oder einer Wie-  
derinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillge-  
legten Anlage ist ebenfalls eine Prüfung durch einen  
Sachverständigen nach AwSV durchzuführen.  
7 Erhaltung von Dichtflächen  
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefähr-  
dender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen  
von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie  
von vergleichbaren in der Landwirtschaft an-  
fallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechen mit  
der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der  
Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer  
Eigenschaften erreicht wird.  
Gussasphalt-Dichtschichten erfordern keine beson-  
dere Pflege oder Wartung. Gussasphalt-Dichtschich-  
ten können trocken gereinigt oder mit Wasser und  
Seifenlösung abgespritzt werden. Der Einsatz von  
Flächenreinigungsgeräten ist ebenfalls möglich.  
Alle Flächen und insbesondere die Fugen, Durch-  
dringungen und Einbauten, müssen zugänglich und  
einsehbar sein. Sie sind zu kontrollieren, zu reinigen  
und, falls erforderlich, zu erneuern.  
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur  
entsprechend den allgemein anerkannten Re-  
geln der Technik beschaffen sein sowie errichtet,  
unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.  
Sind nach einem Havariefall wassergefährdende Stof-  
fe in die Gussasphalt-Dichtschicht eingedrungen, ist  
zu prüfen, wie tief die Stoffe eingedrungen sind. Eine  
Dichtschicht gilt nach TRwS 786 als undurchlässig, so  
lange die Stoffe nicht tiefer als 2/3 in die Dicke der  
Schicht eingedrungen sind.  
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Ab-  
schnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe,  
diegeeignetsind, dauerndoderineinemnichtnur  
unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderun-  
gen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.  
10  
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
§ 63 Eignungsfeststellung  
A 2 Anforderungen an Dichtflächen  
aus den AwSV (Auszug)  
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschla-  
gen wassergefährdender Stoffe dürfen nur er-  
richtet und betrieben werden, wenn ihr Eignung  
von der zuständigen Behörde festgestellt worden  
ist......  
Um den Besorgnisgrundsatz in (1), § 62, WHG zu  
erfüllen, fordert die AwSV in § 17 (Grundsatzanfor-  
derungen) u.a.:  
(1) Anlagen müssen so errichtet werden, beschaf-  
fen sein und betrieben werden, dass  
(2) Absatz 1 gilt nicht  
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten  
können  
1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von  
Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie  
von vergleichbaren in der Landwirtschaft an-  
fallenden Stoffen  
2. Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit  
wassergefährdenden Stoffen in Berührung  
stehen, schnell und zuverlässig erkennbar  
sind  
2. wenn wassergefährdende Stoffe  
3. austretende wassergefährdende Stoffe  
schnell und zuverlässig erkannt und zurück-  
gehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt  
werden; dies gilt auch für betriebsbedingt  
auftretende Spritz- und Tropfverluste  
a)  
kurzzeitig in Verbindung mit dem  
Transport bereitgestellt oder aufbe-  
wahrt werden und die Behälter oder  
Verpackungen den Vorschriften und  
Anforderungen für den Transport im  
öffentlichen Verkehr genügen,  
Auffangräume dürfen nur in Ausnahmefäl-  
len Abläufe haben, wenn sichergestellt ist,  
dass im Schadensfall austretenden Stoffe zu-  
rückgehalten werden.  
b)  
in Laboratorien in der für den Handge-  
brauch erforderlichen Menge bereitge-  
halten werden.  
Das Rückhaltevolumen muss dem bei Be-  
triebsstörungen maximal freisetzbarem Vo-  
lumen der Stoffe entsprechen.  
Die Eignungsfeststellung kann nach (3) für An-  
lagen, Anlagenteile oder technische Schutzvor-  
kehrungen unter bestimmten Voraussetzungen  
entfallen, wenn sie z.B.  
4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen  
Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) an-  
fallende Gemische, die wassergefährdende  
Stoffe enthalten können, zurückgehalten  
und ordnungsgemäß alsAbfall entsorgt oder  
als Abwasser beseitigt werden.  
1. nach den Vorschriften des Bauproduktenge-  
setzes in Verkehr gebracht werden dürfen,  
(abgekürzter Text)  
(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und ge-  
genüber den zu erwartenden, mechanischen,  
thermischen und chemischen Einflüssen hinrei-  
chend widerstandsfähig sein.  
2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen  
Vorschriften über die Verwendung von Bau-  
produkten, Bauarten oder Bausätzen auch  
die Einhaltung der wasserrechtlichen Anfor-  
derungen sichergestellt ist,  
A 3 Anforderungen an Jauche-, Gülle- und  
Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)  
3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vor-  
schriften unter Berücksichtigung der wasser-  
rechtlichen Anforderungen der Bauart nach  
zugelassen sind oder einer Bauartzulassung  
bedürfen,  
In diesen Anlagen werden pflanzliche Reststoffe ge-  
lagert und teilweise kompostiert. Hierbei entstehen  
Gärsäfte, die das Grundwasser nachhaltig negativ  
beeinflussen können.  
In derAnlage 7Absatz 2 (AllgemeineAnforderungen)  
wird u.a. gefordert:  
4. für die eine Genehmigung nach baurechtli-  
chen Vorschriften erteilt worden ist, sofern  
bei der Erteilung der Genehmigung die was-  
serrechtlichen Anforderungen berücksich-  
tigt sind.  
1. Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte,  
Bauarten oder Bausätze verwendet werden,  
für die die bauaufsichtlichen Verwendbar-  
11  
Informationen über Gussasphalt  
keitsnachweise unter Berücksichtigung was-  
4. Der Betreiber hat mit dem Errichten und  
dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen  
Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen,  
sofern er nicht selbst die Anforderungen an  
einen Fachbetrieb erfüllt. […]  
serrechtlicher Anforderungen vorliegen.  
2. Anlagen müssen so geplant und errichtet  
werden, beschaffen sein und betrieben wer-  
den, dass  
a)  
b)  
c)  
allgemein wassergefährdende Stoffe  
nach § 3, AwSV, Absatz 2 Satz 1 Nummer  
1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt  
werden und  
Gemäß § 3, AwSV, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5  
gelten die folgenden Stoffe und Gemische als allge-  
mein wassergefährdend und werden somit nicht in  
Wassergefährdungsklassen eingestuft:  
Undichtheiten aller Anlagenteile, die  
mit Stoffen nach Buchstabe a in Be-  
rührung stehen, schnell und zuverlässig  
erkennbar sind,  
1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder  
Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2  
bis 4 des Düngegesetzes,  
2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des  
Düngegesetzes,  
austretende allgemein wassergefähr-  
dende Stoffe nach § 3, AwSV, Absatz  
2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und  
zuverlässig erkannt werden und  
3. tierische Ausscheidungen nicht landwirt-  
schaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit  
Einstreu oder in verarbeiteter Form,  
d)  
bei einer Betriebsstörung anfallende  
Gemische, die ausgetretene wasserge-  
fährdende Stoffe enthalten können,  
ordnungsgemäß und schadlos verwer-  
tet oder beseitigt werden.  
4. Silagesickersaft,  
5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesicker-  
saft anfallen kann,  
3. JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchläs-  
sig, standsicher und gegen die zu erwarten-  
den mechanischen, thermischen und chemi-  
schen Einflüsse widerstandsfähig sein.  
6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft  
zur Gewinnung von Biogas sowie bei der  
Vergärung anfallende und flüssige Gärreste.  
12  
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
Tabellen: (Diese Tabellen dienen lediglich zur Erstorientierung!)  
Tabelle 1  
Tabelle 2  
Tabelle 3  
Tabelle 4  
Anforderungen an Gussasphalt nach den TL Asphalt (Seite 6)  
Härteklassen von Gussasphalt nach DIN/EN 13813 (Seite 6)  
Beständigkeit von Bitumen gegen Chemikalien (Seite 14)  
Liste der Stoffe gegen die hohlraumarme Asphaltschichten von 4 cm Dicke bei unterschiedlichen  
Beaufschlagungszeiten undurchlässig bleiben.  
13  
Informationen über Gussasphalt  
Tabelle 3  
Stoff  
Liste der Stoffe gegen die Bitumen beständig sind  
Konzentration  
Temperatur bis  
bis %  
15  
30 °C  
65 °C  
0
Aceton  
+ (20°C)  
Ätznatron  
25  
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Ameisensäure  
Ammoniakwasser  
Ammoniumcarbonat  
Anilinsulfat  
40  
0
+
25  
20  
+
+
Benzoesäure  
Calciumchlorid  
nu  
+
25  
100  
25  
+
Chilesalpeter  
+
100  
+
Chloride  
+
Chloressigsäure  
Chlorlösung, wässrig  
Essigsäure  
25  
10  
nu  
nu  
+
25  
Ethylenglykol  
Formaldehyd  
Gerbsäure  
100  
35  
+
+
25  
+
100  
100  
100  
nu  
+
Glykol  
Glycerin  
+
Jauche  
+
Kalilauge  
Kupfervitriol  
Melasse  
0
25  
+
+
Methylalkohol  
Natriumbisulfit  
100  
25  
0
+
100  
25  
+
Natriumcyanid  
+
100  
25  
nu  
+
Natriumphosphat  
100  
25  
+
Natriumsulfit  
Natronlauge  
Nitrate  
+
0
+
Oxalsäure  
+
Phosphorsäure  
25  
+
80  
+
Phthalsäureanhydrid  
Salpetersäure  
Salzsäure  
100  
< 10  
< 25  
> 25  
0
0
+
0
Schwefeldioxid  
Schwefelsäure  
100  
< 25  
> 25  
+
+
+
+
+
0
14  
Gussasphalt in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 60  
Konzentration  
Temperatur bis  
Stoff  
bis %  
25  
30 °C  
65 °C  
+
Soda  
+
+
+
+
+
+
+
100  
+
Sulfate  
+
Triethanolamin  
Weinsäure  
Weinsäure  
Zitronensäure  
nu  
+
< 25  
> 25  
nu  
+
+ = beständig; 0 = nicht in jedem Fall beständig; nu = nicht untersucht  
Quelle: Deutsche Shell AG, Shell Bitumen, Anwendungstechnik 1/90  
Tabelle 4  
Liste der Stoffe gegen die hohlraumarme Asphaltschichten von 4 cm Dicke bei unter-  
schiedlichen Beaufschlagungszeiten undurchlässig bleiben.  
Beanspruchungsdauer  
Stoff  
8 h  
+
72 h  
+
3 m  
Altöl  
+
+
Benzol  
+
+
Chloroform  
+
+
(14 d)  
+
Crotonaldehyd  
FAM-Normalbenzin  
Gemisch aus 9 Lösemitteln1)  
Ottokraftstoff  
Schmieröl  
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
(63 d)  
+
+
+
Tetrachlorethen  
Tetrachlorkohlenstoff  
Trichlorethen  
Schwefelsäure 95-97 %  
+
+
(49 d)  
+
+
+
+
+
(33 d)  
n. g.  
+
+
+
= undurchlässig, (xx d) = Durchdringung nach xx Tagen  
n.g. = nicht geprüft  
1) Gemisch aus je gleichen Gewichtsanteilen Aceton, Chlorbenzol, i-Oktan, Methanol, THF, Tetrachlorethen, Trichloret-  
han, Toluol, Xylol. Mit diesen Stoffen wurden auch dichte Asphaltbetone geprüft.  
Quellen:  
Arand et al, Institut für Straßenwesen der Technischen Universität Braunschweig (Prüfbedingungen siehe [5])  
Zentrallabor der Deutsche Asphalt GmbH, Neu-Isenburg [2]  
(Prüfbedingungen siehe Abschnitt 4.6)  
15  
Überreicht durch:  
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.  
Bundesfachabteilung Gussasphalt  
Kurfürstenstraße 129 · 10785 Berlin  
Tel.: 030-212 86-263 · Fax: 030-212 86-297  
Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e.V.  
Dottendorfer Straße 86 · 53129 Bonn  
Tel.: 02 28-23 98 99